Der Anglerverein hat sich intensiv mit dem Entwurf der geplanten Landesverordnung NATURA 2000 im Land Sachsen-Anhalt beschäftigt.
Nachfolgend ist das Schreiben vom 15.11.2017 an die Obere Naturschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt veröffentlicht.
Unser Dank gilt auch Martin Jordan für die Bereitstellung von Bildmaterialien.
Stellungnahme zum Verordnungsentwurf der Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt
hier: Schutzzone SPA0016 „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“
FFH- Gebiet „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“ (FFH0073)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf das öffentliche Beteiligungsverfahren zum Verordnungsentwurf der Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt und dem damit verbundenen Aufruf zur Stellungnahme betroffener Naturschutzvereine, Vereinigungen, Nutzungsberechtigter und Privatpersonen, äußern wir uns wie folgt:
Zu Beginn möchte ich uns Ihnen gern vorstellen:
Wir sind ein kleiner Anglerverein aus dem beschaulichen Ort Wartenburg in 06901 Kemberg im Landkreis Wittenberg. Derzeit zählen wir knapp über 50 Mitglieder, gegliedert in eine Jugendabteilung, eine Männerabteilung, eine Rentnerabteilung und einen Anglerchor. Wie dem Briefkopf zu entnehmen ist, sind wir ein Traditionsverein der nunmehr sein 83- jähriges Bestehen feiern wird. Organisiert sind wir im Kreisanglerverein Wittenberg e.V. (KAV), infolge dessen auch im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. (LAV) und wiederum infolge dessen auch im Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV) als Dachverband.
Wie eingangs bereits geschrieben sind wir mit unserem Anglerverein durch unsere Mitgliedschaften bis hin zum DAFV in einem der größten in Deutschland anerkannten Naturschutzvereine organisiert. Gleichzeitig sind wir Nutzungsberechtigte der uns umgebenden Gewässer aus dem gemeinsamen Gewässerfonds der bewirtschafteten Gewässer des Landesanglerverbandes Sachsen- Anhalt e.V. und Privatpersonen, welche die uns umgebende Natur mit ihren vielseitigen gebietstypischen Lebensräumen wie Wiesen, Auen, Wäldern und Gewässern zur Erholung und Entspannung nutzen und genießen. Auch sind wir mit unseren Mitgliedern diejenigen, welche sich seit Jahrzenten um die Gewässer, deren Betreuung und Unterhaltung kümmern. Jährlich leisten unsere Mitglieder über 200 Aufbaustunden um die Gewässer in dem Zustand erhalten zu können, den nicht nur wir an unseren einzigartigen landschaftlichen Gegebenheiten lieben und schätzen, sondern in der sich auch die artenreichen Flora und Fauna repräsentativ entwickeln und vermehren.
Bereits jetzt leben und arrangieren wir uns mit nachfolgenden Schutzgebieten und deren Einschränkungen, Verboten und Geboten:
- FFH- Gebiet „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“ (FFH0073)
- Vogelschutzgebiet „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“
- Naturschutzgebiet „Großer Streng“
- Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe“
- Landschaftsschutzgebiet „Elbetal zwischen Wittenberg und Bösewig“
Zu all diesen Schutzgebieten soll nun noch die Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt mit weiteren Einschränkungen, Verboten, Geboten und zum Teil blindem Schützerwahn hinzukommen. Ferner erhält man beim ersten Lesen der sich in der Auslegung befindlichen Unterlagen den Eindruck, man versuche mit der Häufigkeit an Fachbegriffen ohne zugehöriger Erklärung, mit der Masse an Unterlagen zum Verfahren und einer kurz gehaltenen Frist zur Meinungsäußerung, den Otto Normalverbraucher abzuschrecken und von einer Stellungnahme abzuhalten.
Für uns handelt es sich im Einzelnen um nachfolgende Schutzzonen:
- SPA0016 „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“
- FFH0073 „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“
Mit Beschluss und Verkündung der Landesverordnung NATURA 2000 wären all die uns zur Ausübung der Angelfischerei zur Verfügung stehenden Gewässer im Umkreis von wenigstens 10 km betroffen. Auch über diese Distanz hinaus sind zahlreiche weitere Gewässer betroffen. Sollten die bisher vorgesehenen Einschränkungen bestandskräftig werden, sind die weiterhin auch mit NATURA 2000 vorgesehenen Angelgewässer für die Ausübung der Angelfischerei lediglich zum Teil nutzbar oder gar nutzlos.
In der Schutzzone SPA0016 vorgesehenen Schutzzone 1 befinden sich aktuell 3 Gewässer aus dem gemeinsamen Gewässerfonds des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
Hierbei handelt es sich um nachfolgende Gewässer:
- Gewässernummer 8 – 252 – 04 Kleiner Klinker bei Elster
- Gewässernummer 8 – 252 – 05 Spitzenlöcher in Elster
- die Elbe (nicht im Gewässerfonds des LAV enthalten)
Darüber hinaus sind in der vorgesehenen Schutzzone 3 der SPA0016 weitere 5 Gewässer betroffen.
Dabei geht es um nachfolgende Gewässer:
- Gewässernummer 8 – 460 – 15 Schluft bei Bleddin
- Gewässernummer 8 – 460 – 16 Bleddiner Riss
- Gewässernummer 8 – 460 – 29 Falkenwaiden bei Wartenburg
- Gewässernummer 8 – 460 – 59 Tiefes Loch Bleddin
- die Elbe (nicht im Gewässerfonds des LAV enthalten)
Weitere mit zum Teil großen Einschränkungen durch das Schutzgebiet FFH0073 betroffene Gewässer aus dem gemeinsamen Gewässerfonds des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im Umkreis von 10 km sind:
- Gewässernummer 8 – 460 – 30 Mittelster Riss
- Gewässernummer 8 – 460 – 23 Moschkolk
- Gewässernummer 8 – 460 – 31 Pfählen
- Gewässernummer 8 – 460 – 32 Röthekolk,
- Gewässernummer 8 – 460 – 10 Fleischerwerder bei Dabrun
- Gewässernummer 8 – 460 – 30 Riss Neue Wiese
- Gewässernummer 8 – 460 – 11 Booser Riss
- Gewässernummer 8 – 460 – A Dabruner Riss (alleinig für Mitglieder des KAV)
- Gewässernummer 8 – 460 – 56 Booser Riss
- Gewässernummer 8 – 460 – 37 Sandekolk bei Dabrun
- Gewässernummer 8 – 460 – 28 Kleiner Riss bei Dabrun
- 3 Aufzuchtgewässer an der Ortslage Wartenburg
(Schulteich, Wollschlägerteich, Karpfenteich)
- die Elbe (nicht im Gewässerfonds des LAV enthalten)
Anhand dieser Auflistung der sich nur für uns im näheren Umfeld befindlichen Angelgewässer lässt sich auch für den Laien gut erkennen, dass NATURA 2000 mehr als nur einen groben Einschnitt in unser Hobby, unsere Leidenschaft, unser Vereinsleben und unsere private freizeitliche Gestaltung darstellt.
Wir als Angler sind Naturschützer, gestalten unsere Freizeit und arbeiten dafür, die Natur vor unseren Füßen und der Haustür in ihrem natürlichen Glanz zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dieses Konzept, der Einklang zwischen Mensch und Natur, mit den bisher bestehenden Schutzgebieten, stellt weder eine Störung für die Pflanzen-, noch für die Tierwelt dar. Vielmehr erweckt hier NATURA 2000 in seiner derzeitigen Fassung den Eindruck, man versuche Stück für Stück, den Menschen aus der Natur auszuschließen.
Zugegeben, uns ist durchaus bewusst, welche Artenvielfalt die hiesige Flora und Fauna vorweisen können, dass seltene und bedrohte Arten hier und teilweise nur hier heimisch sind. Selbstverständlich erkennen wir bei bedrohten Gattungen die gesonderte Unterschutzstellung an, fördern dies als Naturschützer sogar, erhalten und gestalten die Lebensräume zur Bestandssicherung und Bestandsaufbau. Jedoch findet man in den Auslegungsunterlagen keinerlei aktuelle Legitimationsnachweise zum tatsächlichen Vorkommen bestimmter Gattungen.
Wir Petrijünger, die regelmäßig an und um unsere Gewässer aktiv sind, wissen tagesaktuell um den Zustand der betroffenen Gebiete. Wir kennen / kannten die Lebensräume bedrohter Arten, bspw. der Rotbauchunke, und wissen wie es um diese bestellt ist durch geduldete Verlandung, Wegfall durch ausbleibende Niederschläge, trockene und heiße Sommer, stark reduzierten Grundwasserspiegel und ausgetrockneten Lebensräumen.
Der Biber, ein unter Schutz gestellter Zeitgenosse und als bedroht geführt, ist in unseren betroffenen Gebieten nicht selten anzutreffen. In jedem Weiher, Graben, See oder der Elbe ist er hier zahlreich anzutreffen und richtet oft mehr Schaden als Nutzen an. Stauwerke in Grabensystemen mit nachfolgender Überflutung landwirtschaftlich genutzter Flächen oder Wälder, umgestürzte Bäume jeglicher Art und damit versperrte Wege und Gewässer oder Unterhöhlung der Uferbereiche und Buhnen, welche infolgedessen ihren eigentlichen Funktionen nicht mehr gerecht werden können, sind nur der Anfang einer lange Liste der durch den Biber verursachten Schäden. Im § 3 Abs. 1 Punkt 1 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073 heißt es: „Keine Veränderungen oder Störungen durch Handlungen aller Art im Umkreis von 30 Meter um erkennbare Biberbaue und erkennbare Höhlungen im Böschungsbereich“.
Ergo wird es zwangsläufig zu einer Nullnutzung der für die Angelfischerei nutzbaren Gewässer kommen. Der Biber stört sich nicht an einem Angler, vielmehr gehören wir mittlerweile zum gewohnten Umfeld in seinem Lebensraum, und die Tiere schwimmen unbeeindruckt keine 5 Meter entfernt an unseren Füßen vorbei.
Es sollte Ihnen bekannt sein das der Landkreis Wittenberg laut Statistik der biberreichste in Sachsen-Anhalt ist. Im Jahr 2009 wurden hier 700 Biber gezählt, drei Jahre darauf bereits 860 Tiere. Leider sind uns noch keine aktuelleren Zahlen bekannt, dennoch kann man sicherlich nunmehr von weit über 1000 Tieren ausgehen.
Fortfolgend heißt es im § 3 Abs. 1 Punkt 3 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073: „Jährlich in der Zeit vom 15.April bis 31.Juli Aussparung sensibler Uferbereiche der Elbe; diese werden im Zuge des Ausweisungsverfahrens festgelegt und in diese Verordnung einbezogen werden. Soweit uns bekannt, ging es in dieser Passage um Betretungs- und Befahrverbote auf den ersten 500 Metern eines jeden angefangenen Elbkilometers. Dies wurde wohl bereits in einer Regionalkonferenz mit geladenen Stellvertretern betroffener Nutzungsberechtigter besprochen und abgeändert. Sollten sich anderweitige, uns momentan nicht bekannte, Regelungen zu Aussparungen sensibler Uferbereiche entlang der Elbe ergeben haben oder angedacht sein, bitten wir zu bedenken, dass seitens des hiesigen Fischers (welcher die Elbe von der Landesgrenze Sachsen / Sachsen-Anhalt bis Coswig angepachtet hat und das Fischereirecht ausübt) bereits großzügige Sperrstrecken in deren Verlauf ausgewiesen wurden. Schon jetzt muss sich durch § 24 Abs. 1 Punkt 3 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt jeder Petrijünger eine Zustimmung zum Befahren der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten einholen. Zur Veranschaulichung am Beispiel des Befahrens der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege entlang der Flusskilometer 195 – 204 linkselbisch, bedarf es hierfür nunmehr die Zustimmung von 4 nutzungsberechtigten Agrargenossenschaften. Die Wege der Bürokratie erscheinen schier endlos, auch ohne weitere Regelungen durch NATURA 2000.
Im § 3 Abs. 5 Punkte 1 und 2 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073 heißt es: „Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden“ und „Keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.“
Im Falle eines Uferabbruches oder eines umgestürzten Baumes inklusive dessen Wurzelteller entsteht eine potenzielle Gefahrenquelle. Für den Fall eines Uferabbruches kann es stetig zu unabschätzbaren weiteren Abbrüchen kommen. Es können Hohlräume entstehen oder Wurzelteller zurückklappen. Hier sehen wir nicht nur eine stetige Gefahrenquelle für uns Angler, welche die Ufer regelmäßig begehen, auch wissen unsere Kinder und Jugendlichen die hiesige Natur zu schätzen und bewegen sich in dieser. Gerade bei letzteren erwecken diese Situationen Interesse und Neugier. Hier sollte es die Möglichkeit einer sofortigen Einzelfallprüfung geben, was sich bisher in Kapitel 2 § 10 und 19 dieser Verordnung vermissen lässt (4 wöchige Antragsfrist bei der UNB).
Weiterführend heißt es im § 3 Abs. 6 Punkte 1 und 3 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073: „Jährlich in der Zeit vom 15. April bis 31. Juli Aussparung sensibler Uferbereiche der Elbe; diese werden im Zuge des Ausweisungsverfahrens festgelegt und in diese Verordnung einbezogen werden.“ und „Kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue und erkennbare Höhlungen im Böschungsbereich.“. Diese Ausführungen sind bereits aufgeführt im § 3 Abs. 1 Punkte 1 und 3 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073 und bedürfen keiner separaten erneuten Listung für die Angelfischerei.
Ausgehend davon, dass sich die Verfasser des Verordnungsentwurfes der Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt mit allen Arten und Gattungen von Flora und Fauna der betroffenen Gebiete befasst haben und die Auflistung derer auch aktuell ist, kann nicht nachvollzogen werden, welche Besatzmaßnahmen im Sinne des
§ 3 Abs. 6 Punkt 2 der gebietsbezogenen Schutzbestimmungen zum Schutzgebiet FFH0073 durchgeführt werden dürfen und bei welchen es sich um genehmigungspflichtige Besatzmaßnahmen gemäß Kapitel 4 § 19 Abs. 2 dieser Verordnung handelt. Um hier einem drohenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzubeugen, lässt sich vermuten, dass es in den ersten Monaten oder Jahren nach Inkrafttreten der geplanten Landesverordnung zu einer Antragsflut bei der Unteren Naturschutzbehörde kommt, welche bereits jetzt personell unterbesetzt und überlastet ist. Die Fischereiausübungsberechtigten, hier speziell der Kreisanglerverein Wittenberg und einzelne Ortsgruppen, besetzen die betroffenen Gewässer seit Jahrzenten unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Förderung der Gewässer als intakter Lebensraum sowohl für Fische und Pflanzen als auch für Vögel und das gesamte Umfeld. Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist nicht mehr ausschließlich und primär der Aufbau stabiler Fischbestände, sondern die Pflege der Gewässer. Wir besetzen unsere Gewässer nicht nur, um die Fangwünsche der Angler zu befriedigen, sondern hauptsächlich, um die ökologische Vielfalt in den Gewässern voranzubringen. Letztlich erscheint es uns, man vergesse oder ignoriere bewusst, dass die Gewässer sich durch unzählige ehrenamtliche Aufbaustunden und einem auf das jeweilige Gewässer abgestimmte Hege- und Pflegemanagement der Anglerschaft in die artenreichen Lebensräume, welche sie heute sind, entwickeln konnten.
Zu den in der gebietsbezogenen Anlage für das europäische Vogelschutzgebiet „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“ SPA0016 unter § 3 Abs. 1 Punkt 2, Abs. 5 Punkt 1 und 2 und Abs. 6 Punkt 2 aufgeführten Punkte zum gebietsbezogenen Schutzzweck wurde bereits in der gebietsbezogenen Anlage für das FFH- Gebiet „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“ FFH0073 und den damit verbundenen gebietsbezogenen Schutzbestimmungen Stellung genommen und diese gelten hierfür stellvertretend.
Die Gewässerbezeichnung in der SPA0016 „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“ ausgewiesene Detailkarte 046, Schutzzone 3, ist so nicht korrekt. Das Gewässer Falkenwaiden ist als Bleddiner Riss deklariert. Auch ist hier eine auf der Karte gekennzeichnete Angelstrecke vorgesehen, die erahnen lässt, dass hier reinweg „vom Schreibtisch“ entschieden wurde. Derzeit ist vorgesehen, dass der Falkenwaiden eine für die Nutzungsberechtigten erhebliche Sperrstrecke bekommt. Die ausgewiesene Angelstrecke umfasst den Bleddiner Riss und einen Bruchteil des Falkenwaiden. Unter anderem haben in den letzten Jahren ausbleibende Hochwasser und Niederschläge, heiße Sommer und ein niedriger Grundwasserspiegel dafür gesorgt, dass der Bleddiner Riss verlandet und so derzeit als ausgewiesene Angelstrecke in jeglicher Hinsicht ungeeignet und nicht nutzbar ist. Sollte es zu einer derartig vorgesehenen Sperrung der Angelfischerei am Gewässer Falkenwaiden kommen, erscheinen auch hier wieder unzählige Hege-, Pflege- und Besatzmaßnahmen der letzten Jahre null und nichtig. Obendrein erschließt sich uns nicht die Sinnhaftigkeit der vorgesehenen Sperrstrecke, vor allem der des elbseitigen Gewässerstreifens des Falkenwaiden. Die bis an den Gewässer- und Gehölzrand grenzenden Wiesen werden ganzjährig legitim bewirtschaftet und Gülle ausgebracht. In welcher Hinsicht soll hier der Angler eine der aufgeführten Vogelarten beeinträchtigen? An dieser Stelle sollten die örtlichen Gegebenheiten und geplanten Einschränkungen vor Beschlussfassung der Landesverordnung dringlichst persönlich mit den Nutzungsberechtigten und Ortsgruppen begutachtet und abgestimmt werden.
Abschließend möchten wir noch zu Kapitel 2 „Schutzbestimmungen“ § 11 Angel- und Berufsfischerei der Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt Stellung nehmen.
Dort soll im Abs. 2 Punkt 2 geregelt werden: „Keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Schilfzonen, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; ausgenommen ist das Freihalten von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung existierenden Schneisen im Röhricht jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. /29. Februar; für die Berufsfischerei kann eine Erlaubnis i. S. d. § 19 Absatz 2 erteilt werden für das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine (röhricht-) freien Abschnitte zur Verfügung stehen.“ An diesem Punkt entsteht ein Zielkonflikt mit den in § 14 aufgelisteten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die FFH- Gebiete. Unter anderem wird als empfohlene Maßnahme für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dem Schutzzweck aufgeführten LRT nach Anhang I FFH- RL ausgewiesen, dass starke Verschilfung oder Verlandung vermieden werden soll.
Abermals wird der Eindruck erweckt, dass der Verfasser der Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete keinerlei örtliche Kenntnisse und den Istzustand der Gegebenheiten an den Gewässern vorweist. Die negative Entwicklung der Gewässer in den letzten 20 Jahren ist erschreckend und müsste zu einem Denkstoß anregen. Realistisch gesehen ist die Verschilfung und Verlandung der Gewässer innerhalb dieses Zeitraumes um 30 Prozent vorangeschritten. Ohne den unermüdlichen Einsatz der nutzungsberechtigten Ortsgruppen mit ihren Mitgliedern und ehrenamtlichen Aufbaustunden wäre der prozentuale Anteil weit höher, und eine behördliche Unterstützung lässt sich bisher leider vermissen. Viele unserer Gewässer sind ohnehin schon übersät mit Schwimmblattvegetation und jahreszeitenbedingt nur begrenzt beangelbar. Anstelle einer generellen Unterschutzstellung sollte man vielmehr die Überlegungen dahin ausweiten, gewässerspezifische Eingriffe vornehmen lassen zu dürfen, um einer weiteren Verlandung vorzubeugen. Unbegreiflich ist auch, warum man der Berufsfischerei die Möglichkeit einer Erlaubnis i. S. d. § 19 Absatz 2 ermöglicht, jedoch nicht den nutzungsberechtigten Pächtern eines Gewässers.
Nachfolgend heißt es im Abs. 3 Punkt 1: „Keine Störung der Brut- und Rastvögel und keine Angelfischerei im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln wie Enten, Gänsen oder Limikolen.“
In erster Instanz stellt sich hier die Frage nach der dem Schutzzweck entsprechenden Definition des Wortes „Ansammlung“. Dessen ungeachtet bewegen sich auch Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln ungehemmt frei und unbeeinflusst in der Natur.
Es ist Realität, dass sich die benannten Vogelarten zum Teil unbeeindruckt neben einem Angler niederlassen, direkt an diesem vorbei waten oder schwimmen. Es gibt keinen erkennbaren Grund, den allgemeinen Angler, der seinem Hobby frönt, als Störer zu deklarieren. Praxisbezogen wird es mit diesem Unterpunkt der Schutzbestimmung zwangsläufig zu Konflikten kommen und vermeidbaren bürokratischen Aufwand verursachen.
Weiter heißt es im Abs. 3 Punkt 2 Buchstabe b des § 11 zu Kapitel 2 der Landesverordnung:
„Kein offenes Feuer, kein Zelten, Campieren, Lagern oder Übernachten im Freien.“
Wahrlich lässt sich auch hier nicht erkennen, welche Gefährdung beispielsweise ein Karpfenangler, der am Gewässer auf seiner Liege im Schlafsack nächtigt, für die zu schützenden Gebiete darstellt. Oder soll damit der Grundstein gelegt werden für ein in den betroffenen Gebieten angedachtem Nachtangelverbot?
Fazit:
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist mit Wirkung vom 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Für die Umsetzung derer mit durchdachten dem Schutzzweck entsprechenden Regelungen, Geboten, Verboten, Sperrungen etc. in den individuellen begutachteten Schutzgebieten sind nunmehr knapp 18 Jahre vergangen. Die derzeitig sich in der Auslegung befindlichen Regelungen zur Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt sind ein Schnellschuss unter blindem Schützerwahn auf Kosten jahrelanger behördlicher Untätigkeit. Überdies hinaus besteht die Vermutung, dass der Schützerwillen leider an der Gewässeroberfläche sein Ende findet. Die einzigartige Flora und Fauna erstreckt sich unter der Wasseroberfläche weiter. Man verschließt schlichtweg die Augen, welche Schäden Vogelarten, wie beispielsweise die hier lebenden unzähligen Kormorane und diversen Gattungen der Reiherfamilie an der Unterwasserwelt anrichten. Stark dezimierte Fischbestände, angehakte qualvoll verendende Fische, Krankheiten und Verpilzung angestochener Fische durch Schnäbel oder Aufzucht- und Besatzeinbußen von bis zu 80 Prozent sind zu verzeichnen. Gebietsbezogen ist der Kormoran als invasive Art einzustufen, eine Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur längst überfälligen Regulierung greift in FFH- und NATURA- Gebieten nicht und die Tiere können sich ungehindert vermehren und immer größeren Schaden anrichten. Das bereits in der Präambel geschriebene Ziel von NATURA 2000 soll sein, einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten zu bewahren. Dieses Ziel wird gebietsbezogen in SPA0016 „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“ und FFH0073 „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“ durch die sich momentan in der Auslegung befindliche Fassung schlichtweg verfehlt und eine Unterschutzstellung auf Kosten anderer Lebewesen gefördert. Gerade jetzt in den Herbst- und Wintermonaten ist es fast ein alltägliches Bild, dass sich 30 Reiher und 20 Kormorane auf einer Fläche von 3 Hektar verteilen und ungehindert unabschätzbare Schäden anrichten in den zumeist sehr flachen Gewässern. Jedoch kann man diesen erahnen, wenn man den Nahrungsbedarf der gierigen Tiere auf die hiesigen Wasserflächen errechnet. Ohne das Zutun der Nutzungsberechtigten, durch die auf jedes Gewässer spezifizierten Hegemaßnahmen, kann die natürlich vorkommende Biomasse an Fischen diesen Einschnitt nicht alleinig kompensieren.
Weiter heißt es in der Präambel: „Für die durch Nutzungseinschränkung entstehenden Kosten kann das Land Sachsen-Anhalt einen Ausgleich gewähren.“
Eine sogenannte Kannbestimmung ist hier völlig fehl am Platz. Wie soll ein Ausgleich für:
- Mitgliederschwund in den Vereinen
- eventuelle Auflösung von Vereinen und ein damit verbundener Wegfall sozialer Komponenten
- den Kopfstoß gegen jahrzehntelange freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit
- zunehmender Aufwand von bürokratischer Antragstellung bei Eingriffen an den Gewässern, Besatzmaßnahmen und Einholen von Befahrgenehmigungen
- längere Fahrwege und -zeiten zu beangelbaren Gewässern
- steigender Aufwand an Besatz- und Aufzuchtzielen
- zunehmende Verlandung bis hin zur Nullnutzung der der Angelfischerei zur Verfügung stehenden Gewässer
- durch den Biber verursachte Schäden
- die Einschränkung von Nutzung und freier Beweglichkeit der in den betroffenen Gebieten lebenden Bevölkerung
- ein möglicher Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“
abgeschätzt und / oder gewährt werden?
Wir wissen unsere Natur zu schätzen und möchten diese als solche erhalten, nicht zuletzt um die gegebene Schönheit weiteren Generationen aufzeigen zu können. Schlussendlich sind wir aber der Überzeugung, dass die Landesverordnung über die NATURA 2000 Gebiete im Land Sachsen-Anhalt einer Überarbeitung bedarf und in ihrer jetzigen Form nicht beschlossen werden kann. Nach unserer Auffassung ist es sinnfrei, ganze Gebiete pauschal unter Schutz stellen zu wollen und eine Nutzung durch den Menschen erheblich einzuschränken oder zu verwehren. Vielmehr sollte man sich damit auseinandersetzen, nachhaltige Lösungen und Förderprogramme zu schaffen, um der stetig anhaltenden Verlandungen der Gewässer und demzufolge dem Verlust des Lebensraumes für Flora und Fauna entgegen wirken zu können.
Hochachtungsvoll
Torsten Schob
Vorsitzender
Anglerverein Wartenburg 1935 e.V.
Anlage:
Bild 1: Diese Aufnahme entstand am 16. November 2017 um 16:34 Uhr am Falkenwaiden.
Ein Bieber wechselt völlig unbeeindruckt die Uferseite ca. 10 Meter neben einen aktiv
werfenden Spinnfischer. Leider nur eine Handyaufnahme, daher schlechte Relation
und der Abstand erscheint weiter.